I. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen (auch Nebenleistungen, Beratungen oder Auskünfte) und Angebote von LASACO erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen auch für zukünftige Verträge, für Kundendienst-, Wartungs- und Serviceleistungen mit dem Besteller.
1.2 Mit Auftragserteilung an LASACO gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers und etwaigen Hinweisen auf seine eigenen, abweichenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Lieferer ihnen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
1.3 Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB sind nur mit schriftlicher Bestätigung von LASACO wirksam.
II. Angebote und Urheberrechte
2.1 Die Angebote von LASACO sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag selbst, sowie Zusicherungen, Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LASACO.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen von Produkten und Projekten sind vom Urheberrecht von LASACO bzw. ihres Vorlieferanten umfasst und dürfen weder vervielfältigt noch ohne deren schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind LASACO unaufgefordert unverzüglich zurück zu senden, wenn sie für Aufträge an LASACO nicht mehr verwendet werden.
2.3 Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten LASACO nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
III. Lieferumfang und Lieferzeit
3.1 Alle Aufträge, auch solche, die von Vertretungen von LASACO entgegengenommen werden, sind erst dann verbindlich, wenn diese von LASACO schriftlich bestätigt werden. Die von LASACO genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten, der nachstehenden Zeitpunkte:
Datum der Auftragsbestätigung
Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten im Hinblick auf technische, kaufmännische und sonstige Voraussetzungen
Datum, an dem eine vor Lieferung der Ware fällige Anzahlung oder sonstige Sicherheit des Bestellers eingeht. Sofern die vereinbarten Anzahlungen für Bestellungen verspätet erfolgen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen oder -verhinderungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die LASACO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Kriegsereignisse, Naturkatastrophen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, behördliche Anordnungen usw. hat LASACO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten von LASACO oder deren Unterlieferanten eintreten. LASACO ist daher berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von LASACO nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird LASACO dem Besteller in wichtigen Fällen unverzüglich mitteilen. Von LASACO unverschuldete Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller
nicht, vom Auftrag zurückzutreten.
3.4 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin das Lager verlässt oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
3.5 Der Vertragsgegenstand wird nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung ausgeführt. Auf Forderungen, die darüber hinausgehen und auf Eigenschaften des Vertragsgegenstands, die nicht im Einzelnen beschrieben und bestätigt sind, besteht kein Rechtsanspruch. Falls im Laufe der Fertigstellung technische Neuerungen oder Verbesserungen bekannt werden, informiert LASACO, wenn gewünscht, den Besteller hierüber mit einem Vorschlag zur Übernahme nebst Auswirkung auf Preis und Lieferzeit des Vertragsgegenstandes.
3.6 Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung bzw. Lieferverzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht LASACO Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
IV. Aufstellung und Montage; Mitwirkung des Bestellers
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Inbetriebnahmen hat der Besteller folgende Pflichten auf seine Kosten zu übernehmen:
4.1 Hilfsmannschaften wie erforderliche Facharbeiter oder Hilfskräfte mit dem erforderlichen Werkzeug in der benötigen Anzahl.
4.2 Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeinen Beleuchtung.
4.3 bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Liefergegenstände, Montagematerialien, Werkzeuge etc. ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-und Aufenthaltsräume einschließlich Sanitäranlagen bereit zu stellen.
4.4. Der Besteller hat zum Schutz des Montagepersonals und des Besitzes von LASACO die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
4.5 Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für LASACO nicht branchenüblich sind.
4.6 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.7 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
4.8 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne Verschulden von LASACO, sondern aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
4.9 LASACO haftet nicht für Arbeiten ihres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie nicht vom Besteller veranlasst sind.
4.10 Falls LASACO die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten zusätzlich zu 4.1. folgende Bestimmungen:
Der Besteller vergütet LASACO die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-Nacht-, Sonn- , und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Für die Festlegung der gesetzlichen Feiertage sind die am Sitz von LASACO geltenden Bestimmungen heranzuziehen.
4.11 Folgende Kosten werden gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks. Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie die Ruhe- und Feiertage.
V. Gefahrübergang, Abnahme, Verpackung
5.1 Die Leistungspflicht von LASACO beschränkt sich auf die versandfertige Bereitstellung des Vertragsgegenstandes. Die Lieferung erfolgt soweit nichts anderes vereinbart ist, nach EXW Incoterms 2010 = benannter Ort. Der Besteller ist verpflichtet den Vertragsgegenstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder der Rechnung abzuholen. Die Waren werden nach Ermessen von LASACO auf Kosten des Bestellers verpackt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder LASACO noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
5.2 Die Gefahr geht mit Bereitstellung des Vertragsgegenstandes und der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe des Vertragsgegenstandes an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks/Lagers oder bei Streckengeschäften des Lieferwerk/Lagers des Vorlieferanten bzw. Herstellers, auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob weitere Leistungen (z.B. vor Ort beim Besteller) vereinbart sind.
5.3 Verzögert sich der Versand oder wird der Versand insgesamt unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unterlässt der Besteller die Abnahme, so gilt die Lieferung mit Verlassen des Lieferwerks/Lagers bzw. des Lieferwerks/Lagers der Vorlieferanten bzw. Herstellers als bedingungsgemäß ausgeführt.
5.4 Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß an, ist LASACO berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. LASACO ist im Falle des Annahmeverzugs berechtigt, ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Preises zu verlangen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von LASACO genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich EXW Incoterms 2010 = benannter Ort, ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von LASACO maßgebend.
6.3 Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. LASACO ist berechtigt, trotz anderslautender Anweisungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf ältere, offene Rechnungen zu verbuchen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist LASACO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, unabhängig von Mängelrügen oder etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn LASACO ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
6.5 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so kann LASACO Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, verlangen. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen und eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
6.6 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt oder wenn LASACO andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist LASACO stets berechtigt, vor Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder bei zuvor vereinbarten Teilzahlungsraten die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
VII. Eigentumsvorbehalt
7.1 LASACO behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Besteller zustehender Ansprüche vor. Jede Be- oder Verarbeitung des Vertragsgegenstandes bzw. der Vertragsleistungen sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für LASACO. An neu entstandenen Sachen steht LASACO das Miteigentum entsprechend dem Wert des Vertragsgegenstandes zu.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder die Vertragsleistungen auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden zu versichern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung Ansprüche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Auftragspreises sicherungshalber an LASACO
ab. Er verpflichtet sich, dies dem Versicherer anzuzeigen und LASACO davon zu unterrichten. Die Rückabtretung gilt als stillschweigend mit der vollständigen Zahlung und Erfüllung der sonstigen Ansprüche aus dem Auftrag erfolgt.
7.3 Der Besteller darf den Vertragsgegenstand bzw. die Vertragsleistungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller LASACO unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention von LASACO gehen zu Lasten des Bestellers.
7.4 Für den Fall, dass der Besteller die Vertragsgegenstände bzw. die Vertragsleistungen vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises veräußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zuzüglich 10 % Inkassozahlung zur Sicherung an LASACO ab. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Besteller die Vertragsgegenstände bzw. die Vertragsleistungen an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, LASACO nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache veräußert. LASACO wird derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von LASACO hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, diesen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen und den eingezogenen Verkaufserlös für LASACO von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwahren.
7.5 Übersteigt der Wert der für LASACO bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist LASACO auf Verlangen des Bestellers bereit, darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen.
7.6 Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Vertragsgegenstand bzw. die Vertragsleistungen befinden, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Vertragsgegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Besteller und LASACO als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die LASACO zum Schutze ihres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Vertragsgegenstand bzw. an den Vertragsleistungen treffen will. Der Besteller kann hierzu, sowie zur Einhaltung der in Ziffer 6 genannten Pflichten, ohne weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden.
VIII. Gewährleistung
8.1 Ist der gelieferte Vertragsgegenstand bzw. die Vertragsleistungen bei Gefahrübergang mangelhaft, liefert LASACO nach ihrer Wahl Ersatz oder bessert nach. Die Nachbesserung erfolgt während der normalen Geschäftszeiten, ohne Anspruch auf Expressabwicklung bzw. sonstige Sonderleistungen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von LASACO über und sind LASACO umgehend zurückzusenden. Für sämtliche Erzeugnisse aus dem Lieferprogramm von LASACO, insbesondere jedoch bei Vorgaben des Bestellers, beschränkt sich die Haftung von LASACO auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die LASACO gegen den Vorlieferanten bzw. Hersteller des Erzeugnisses zusteht.
8.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von LASACO, ihrer Vorlieferanten oder Hersteller nicht ausreichend befolgt, Änderungen oder Erweiterungen an den gelieferten Produkten vorgenommen, die Produkte von ungeschultem oder nicht ausreichend qualifiziertem Personal bedient oder benutzt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung von LASACO.
8.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, dem Verschleiß unterliegende Teile, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von LASACO zurückzuführen sind.
8.4 Zur Vornahme aller LASACO nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit LASACO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Auch mehrfache Nachbesserungen sind LASACO zuzugestehen Ansonsten ist LASACO von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei LASACO sofort zu verständigen ist, oder wenn LASACO mit der Beseitigung des Mangels trotz schriftlich erfolgter Anmahnung im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von LASACO Ersatz
der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.5 Die Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Die Gewährleistungsfrist für Vertragsleistungen und Austauschteile beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang. Der Besteller verzichtet hiermit auf die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus der Gewährleistung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
IX. Haftung
9.1 LASACO haftet für Pflichtverletzungen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage und insbesondere auch im Falle von vertraglichen Freistellungsverpflichtungen, nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, es sei denn, (a) es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor, (b) es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, oder (c) zwingende gesetzliche Bestimmungen sehen eine nicht abdingbare Haftung von LASACO vor. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden aus solchen Pflichtverletzungen.
9.2 Die Haftung von LASACO für indirekte und/oder mittelbare Schäden jeglicher Art (insbesondere für entgangenen Gewinn, und Schäden aus Betriebsunterbrechung), egal auf welcher Rechtsgrundlage und insbesondere auch im Falle von vertraglichen Freistellungsverpflichtungen, ist ausgeschlossen, außer im Fall von Vorsatz. Es wird klargestellt, dass die Haftung von LASACO für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung auch ausgeschlossen ist, soweit das anwendbare Recht solche Schäden im Einzelfall als direkte und/oder unmittelbare Schäden qualifiziert.
9.3 Soweit auf Basis der vorstehenden Regelungen die Haftung von LASACO ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Begrenzung auch für gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von LASACO entsprechend.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
XI. Rücktrittsrecht, Rücknahmen
11.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn LASACO die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
11.2 Liegt Leistungsverzug gemäß III. dieser AGB vor und gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen LASACO eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
11.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Bestellers oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
11.4 Waren werden nur nach vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung durch LASACO zurückgenommen. Die Rücklieferung hat für LASACO kostenlos zu erfolgen. Bei Warenrücknahmen wird eine Manipulationsgebühr von 30 % des Warenwertes berechnet sowie zusätzlich eventuell erforderliche Kosten für Nacharbeit.
XII. Ausfuhrrechtliche Bestimmungen
12.1 Produkte von LASACO bzw. ihres Vorlieferanten oder Herstellers können beim Export Beschränkungen unterliegen. Im Falle einer Ausfuhr von Liefergegenständen in ein Land außerhalb der Europäischen Union ist der Besteller verpflichtet, LASACO schriftlich den Einsatzzweck, das Zielland und den Endempfänger bekanntzugeben.
12.2 Eine zusätzliche Exportkontrolle von LASACO bleibt vorbehalten. Zu diesem Zweck ist LASACO berechtigt, Name und Adresse des Kunden, Lieferanten und anderer an der Vertragsabwicklung beteiligter Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben. LASACO kann die Datensicherheit bei den kontaktierten Dritten nicht gewährleisten. LASACO behält sich auch eine interne Exportkontroll-Prüfung vor, um zu entscheiden, ob der Vertrag durchgeführt werden kann.
12.3 Sofern Kunden, Lieferanten und andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf österreichischen, europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten aufgeführt sind, steht LASACO ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Im Falle einer solchen Kündigung sind jegliche Ersatzansprüche gegen LASACO ausgeschlossen.
12.4 Sollten die Vertragsgegenstände einer oder auch teilweisen Ausfuhrbeschränkung unterliegen, so dass vor Auslieferung eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen ist, ist der Besteller verpflichtet, damit LASACO diese Ausfuhrgenehmigung beantragen kann, alle Details zum Verwendungszweck der Ausfuhrkontrolle sowie – je nach Mitteilung durch LASACO – alle weiteren Dokumente, die für die Beanstandung benötigt werden, wie insbesondere Erklärungen in Bezug auf den Bestimmungsort und die Benützung des Vertragsgegenstandes oder sonstige Bestätigungen, bekanntzugeben bzw. zu übermitteln.
12.5 Der Besteller ist verpflichtet, LASACO unaufgefordert mitzuteilen, ob ein Konzernunternehmen des Bestellers an Projekten mit militärischem Hintergrund beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn diese Projekte nicht im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Lieferumfängen der Einzelverträge stehen.
12.6 Sollten die Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden, haftet LASACO nicht für die Nichterfüllung des Vertrages und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer.
XIII. Sonstiges
13.1 Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung von LASACO nicht auf Dritte übertragen.
13.2 Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommen.
13.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sowie diese AGB findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
13.4 Als Erfüllungsort für die vertragsgegenständlichen Leistungen und als Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird das für A-4400 Steyr sachlich zuständige Gericht vereinbart.